Art. 1 § 2 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

§ 2.

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100505

alte Dokumentnummer

N6198410730Y

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