Art. 1 § 2 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1986

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2.

(1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29 vH des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 479/1985, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils monatlich zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12048730

alte Dokumentnummer

N3198612395R

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