Wertpapieremission
§ 2
Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. die Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß §1 Abs.1 Z10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
- 2. die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.
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