Art. 1 § 2 IBSG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Wertpapieremission

§ 2

Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. die Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß §1 Abs.1 Z10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
  2. 2. die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.

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