Aufgaben
§ 2.
Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende Einsätze der Hubschrauberdienste erstrecken:
- 1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
- 2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
- 3. Flüge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe und
- 4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im Rahmen der den Gebietskörperschaften zu leistenden Amtshilfe und der Schulung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauber-Rettungsdienstes.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011911
alte Dokumentnummer
N11987189420
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