Art. 1 § 2 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 2.

(1) Bringungsrechte sind auf Antrag einzuräumen, wenn

  1. 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs. 2 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Art. Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß

  1. 1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
  2. 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
  3. 3. fremder Grund unter Berücksichtigung eines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. 4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131137

alte Dokumentnummer

N8196729107L

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