1. Ob Pauschalgebühren, Eingabengebühren, Entscheidungsgebühren oder sonstige Gebühren zu entrichten sind, ergibt sich aus den einzelnen Tarifposten des Tarifs. 2. Wie die Gebühr zu entrichten ist, wird im § 4 geregelt. ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991 ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 694/1991
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
- 1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
- a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;
- b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
- c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
- d) für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- f) für das Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;
- bb) für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs)Schuldner;
- g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
- h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;
- i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;
- 2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- 3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im
außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;
- 4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen
Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung;
- 5. hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von
Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;
- 6. hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 und 2
angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrages an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
- 7. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 4 und 5 angeführten Anträge
mit deren Überreichung; bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
- 8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);
- 9. bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren
Beginn.
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