Aufgaben
§ 2.
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
- 1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;
- 2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
- 3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000910
Dokumentnummer
NOR12011961
alte Dokumentnummer
N11987190830
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