Art. 1 § 2 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1987

Aufgaben

§ 2.

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:

  1. 1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;
  2. 2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. 3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000910

Dokumentnummer

NOR12011961

alte Dokumentnummer

N11987190830

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