Aufgaben
§ 2.
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
- 1. Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
- 2. Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
- 3. Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;
- 4. andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010834
alte Dokumentnummer
N1198414843T
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