Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.
(1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und darf außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens zu erstrecken. Es sind zwei Prüfungsaufgaben zu stellen. Die Erledigung der zwei Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderliche Allgemeinbildung einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend sprachlich auszudrücken, zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Geschichte, insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und Österreichische Geschichte
- 2. Kultur- und Kunstgeschichte
- 3. Heimat- und Volkskunde
- 4. Politische Bildung
- 5. Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde
- 6. Fremdenverkehrsgeografie
- 7. Fremdenverkehrslehre
- 8. Durchführung von Führungen (Abs. 5 und 6)
- 9. Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 6)
(5) Die Kenntnisse über die Durchführung einer Führung sind durch eine Probeführung nachzuweisen. Die Probeführung hat sich auf eine Führungstätigkeit in Sehenswürdigkeiten und bei einem Rundgang sowie auf eine Führungstätigkeit, wie sie im Omnibus erfolgt, zu erstrecken.
(6) Der Prüfling hat zumindest hinsichtlich einer von ihm in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft zu machenden Fremdsprache nachzuweisen, daß er zu Gesprächen im Rahmen einer Fremdenführung in dieser Fremdsprache befähigt ist; weiters hat er zusätzlich zu der gemäß Abs. 5 in deutscher Sprache abzulegenden Prüfung diese Prüfung auch in jenen Fremdsprachen abzulegen, die er in seinem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung namhaft gemacht hat.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 50 Minuten und nicht länger als 80 Minuten dauern, wenn der Prüfling nur eine Fremdsprache namhaft gemacht hat. Für jede weitere Fremdsprache sind den angegebenen Zeiten jeweils zehn Minuten hinzuzurechnen.
(8) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
- 1. Steuerrecht
- 2. Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
- 3. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes
- 4. Grundzüge des Handelsrechtes
- 5. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
- 6. Grundzüge des Arbeitsrechtes
- 7. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.
(9) Der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch Zeugnisse nachweist.
(10) Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 3 bis 6) entfallen, wenn der Prüfungswerber das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß Art. II dieser Verordnung nachweist.
(11) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 8 GewO 1973, bei der nach den für diese Prüfung in Geltung gestandenen Vorschriften kaufmännisch-rechtskundliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
- 2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie (einschließlich Sonderformen), einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe (einschließlich Sonderformen) oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe oder
- 3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik an einer inländischen Universität
- nachweist.
Schlagworte
Kulturgeschichte, Heimatkunde, Wirtschaftskunde, Studienordnung, Sozialstatistik
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006886
Dokumentnummer
NOR12075173
alte Dokumentnummer
N51987189740
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