§ 2
§ 2. Endgeräte im Sinne des § 3 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes, die nach dem 1. April 1993 vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind.
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