zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12
§ 2.
Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
- a) unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
- b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
- wenn sie den im Anhang 1 angeführten jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10007089
Dokumentnummer
NOR12077161
alte Dokumentnummer
N5199013136J
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