§ 2.
(1) Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß
- 1. auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,
- 2. aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und
- 3. in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.
(2) Die Tätigkeit der Organisation muß
- 1. zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgen,
- 2. mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und
- 3. im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10001147
Dokumentnummer
NOR12013705
alte Dokumentnummer
N1199212888L
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