Geschäftsbeschränkungen
§ 2
(1) E-Geld-Institute, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, dürfen, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, nur die in § 1 Abs. 2 angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
(2) E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem von ihnen ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen.
(3) Für E-Geld-Institute, die auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und der §§ 3 bis 5, 8 und 9 Abs. 1 nicht.
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