Art. 1 § 2 DHG

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 169/1983

§ 2.

(1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

(2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

  1. 1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
  2. 2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
  3. 3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
  4. 4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
  5. 5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

(3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 169/1983

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10008209

Dokumentnummer

NOR12095205

alte Dokumentnummer

N6196519996L

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