§ 2
(1) Als Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist im Gesellschaftsvertrag insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung und die Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erhaltung von Bauten unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Zwecke des Bundes sowie die Gründung von Gesellschaften, auch zum Erwerb bundeseigener Mietwohngebäude und deren Verwertung vorrangig durch Verkauf der Wohnungen an die jeweiligen Mieter zum Verkehrswert, vorzusehen.
(2) Die Gesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes von Eigentum oder von dinglichen Nutzungsrechten an bundeseigenen Liegenschaften von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1356 ABGB. Dies gilt auch für Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Alleineigentum der Gesellschaft stehen.
(3) Bei Gründung der Gesellschaft ist eine Kapitaleinlage in Höhe von maximal 50 Millionen Schilling zu leisten.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
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