Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Waren und Dienstleistungen, unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien (Internet usw.) beschaffen,
- 2. Bedarfserhebungen durchführen, Bedarfsmengen berechnen, Waren bestellen, Lieferungen überwachen, Waren lagern und Reklamationen durchführen,
- 3. Warenwirtschaft an Hand von Speiseplänen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse unterschiedlicher Zielgruppen durchführen,
- 4. Anlass- und zielgruppenbezogene Gestaltung und Dekoration betrieblicher Funktionsbereiche planen, organisieren und kontrollieren,
- 5. Organisation und Umsetzung des Hygienekontrollsystems und deren Dokumentation nach den Grundsätzen des HACCP-Systems,
- 6. Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten und Reinigungsarbeiten veranlassen und überwachen,
- 7. Verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
- 8. Kunden beraten, Verkaufsgespräche führen, Beschwerdemanagement handhaben,
- 9. Personaleinsatzpläne bzw. Personaldienstpläne erstellen und bei der Personalunterweisung und ?schulung mitwirken,
- 10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen und kontrollieren,
- 11. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 12. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 13. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20004305
Dokumentnummer
NOR40069236
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