Art. 1 § 2 Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Waren und Dienstleistungen, unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien (Internet usw.) beschaffen,
  2. 2. Bedarfserhebungen durchführen, Bedarfsmengen berechnen, Waren bestellen, Lieferungen überwachen, Waren lagern und Reklamationen durchführen,
  3. 3. Warenwirtschaft an Hand von Speiseplänen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse unterschiedlicher Zielgruppen durchführen,
  4. 4. Anlass- und zielgruppenbezogene Gestaltung und Dekoration betrieblicher Funktionsbereiche planen, organisieren und kontrollieren,
  5. 5. Organisation und Umsetzung des Hygienekontrollsystems und deren Dokumentation nach den Grundsätzen des HACCP-Systems,
  6. 6. Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten und Reinigungsarbeiten veranlassen und überwachen,
  7. 7. Verkaufsfördernde Maßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
  8. 8. Kunden beraten, Verkaufsgespräche führen, Beschwerdemanagement handhaben,
  9. 9. Personaleinsatzpläne bzw. Personaldienstpläne erstellen und bei der Personalunterweisung und ?schulung mitwirken,
  10. 10. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen und kontrollieren,
  11. 11. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  12. 12. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  13. 13. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20004305

Dokumentnummer

NOR40069236

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