§ 2.
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 184/1955
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10003902
Dokumentnummer
NOR12043546
alte Dokumentnummer
N3195937238J
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