Art. 1 § 2 Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1959

§ 2.

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1955

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10003902

Dokumentnummer

NOR12043546

alte Dokumentnummer

N3195937238J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)