Art. 1 § 2 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

§ 2.

Von der Regelung sind ausgenommen Pensionsansprüche, die vor dem 31. März 1933 ganz oder teilweise durch Sondervertrag (§ 3 der Bankentlastungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) geregelt waren oder in Hinkunft zur Gänze durch Sondervertrag geregelt werden. Der Regelung unterliegen ferner nicht Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Dienste der Anstalt treten, sowie die Dienstnehmer des Frachten- und Gebührenstundungsdienstes des Wiener Giro- und Cassen-Vereines sowie der Stärkeabteilung, der Abteilung für Energiewirtschaft und der Tonwarenabteilung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1933

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068033

alte Dokumentnummer

N5193332790L

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