§ 2.
Von der Regelung sind ausgenommen Pensionsansprüche, die vor dem 31. März 1933 ganz oder teilweise durch Sondervertrag (§ 3 der Bankentlastungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) geregelt waren oder in Hinkunft zur Gänze durch Sondervertrag geregelt werden. Der Regelung unterliegen ferner nicht Dienstnehmer, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Dienste der Anstalt treten, sowie die Dienstnehmer des Frachten- und Gebührenstundungsdienstes des Wiener Giro- und Cassen-Vereines sowie der Stärkeabteilung, der Abteilung für Energiewirtschaft und der Tonwarenabteilung der Niederösterreichischen Escompte-Gesellschaft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 68/1933
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068033
alte Dokumentnummer
N5193332790L
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