Art. 1 § 2 Aufhebung der Volksgerichte - Übertragung auf ordentliche Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1955

§ 2.

(1) Vom gleichen Tage an sind zur Aburteilung der im Verbotsgesetz 1947 und im Kriegsverbrechergesetz 1947, beide in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes, unter Strafe gestellten Verbrechen sowie zur Entscheidung über den Verfall (die Einziehung) des Vermögens im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) an Stelle der Volksgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Die Hauptverhandlung über Anklagen wegen der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen, ausgenommen die Verbrechen des Registrierungsbetruges nach §§ 8 und 20 Abs. 5 Verbotsgesetz 1947 sowie der mißbräuchlichen Bereicherung nach § 6 Kriegsverbrechergesetz 1947, gehört vor das Geschwornengericht. Vor dieses Gericht gehört auch die Hauptverhandlung über Anträge des Anklägers auf Vermögensverfall (Einziehung) im selbständigen Verfahren (§ 24 Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), sofern zur Aburteilung desjenigen, dessen Tat mit dem Verfall des Vermögens bedroht ist, das Geschwornengericht zuständig wäre.

(3) Auf das Strafverfahren wegen der im Abs. 1 angeführten Verbrechen sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und, soweit es sich um die Beschlagnahme und um den Verfall (die Einziehung) von Vermögen handelt, die Bestimmungen des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947 in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden.

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

1. Die Bestimmungen sind nur mehr für die Verbrechen nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, in der geltenden Fassung von Bedeutung.

2. Das Kriegsverbrechergesetz 1947, BGBl. Nr. 198, wurde durch die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82, aufgehoben.

3. Das Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz 1947, BGBl. Nr. 213, ist infolge der Abschaffung der Strafe des Vermögensverfalls durch die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82, nicht mehr anwendbar.

4. Nach der NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82, sind Strafverfahren wegen der Verbrechen nach §§ 8 und 20 Abs. 5 des Verbotsgesetzes nicht mehr einzuleiten und schon eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Nationalsozialismus, Wiederbetätigung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001933

Dokumentnummer

NOR12025459

alte Dokumentnummer

N2195510673T

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