Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
§ 2.
(1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde Asylgewährung mit der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen, oder daß er in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in dem Staat, in dessen Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Verfolgungen befürchten müsse.
(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder mündlich zu stellen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059264
alte Dokumentnummer
N4196814424P
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