Art. 1 § 2 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

§ 2.

(1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind, ist vom Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde Asylgewährung mit der Behauptung beantragt, daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen, oder daß er in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in dem Staat, in dessen Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Verfolgungen befürchten müsse.

(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder mündlich zu stellen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059264

alte Dokumentnummer

N4196814424P

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