Art. 1 § 29e AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 29e.

Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
  2. 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011280

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