Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 29e.
Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
- 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
- 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
- angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011280
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