Art. 1 § 29d AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage

§ 29d.

(1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. 1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  2. 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
  3. 3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011277

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