Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage
§ 29d.
(1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
- 1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
- 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
- 3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011277
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