Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage
§ 29c.
- 1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
- 2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
- hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3 und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011273
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