§ 29. Kundmachung in den Häusern
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007135
alte Dokumentnummer
N11970132380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)