Art. 1 § 28 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ersatzleistungen für Nutzungsrechte.

§ 28.

(1) Die Bestimmungen des § 9 finden auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130139

alte Dokumentnummer

N8195149245J

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