Erbringer
§ 28
(1) § 28.Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.
(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt, dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu erbringen.
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