Art. 1 § 28 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 28. Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 31 und 36 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 31 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 27 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007134

alte Dokumentnummer

N11970132370

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)