zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Voraussetzungen der Teilung und Regulierung.
§ 28.
(1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Teilungs- oder Regulierungsverfahren auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen eingeleitet werden kann und in welchen Fällen es einzuleiten ist, ob und inwieweit an Stelle einer eingeleiteten Teilung die Regulierung zu treten hat, weiters ob und inwieweit bei Teilung über Verlangen von Teilgenossen an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Teilgenossen unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten sollen oder ob endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechtzuerhalten ist und dann in allen diesen Fällen an Stelle der Teilung die Regulierung stattfinden soll.
(2) Im übrigen ist die Landesgesetzgebung an die Grundsätze der §§ 29 und 30 gebunden.
Schlagworte
Teilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130065
alte Dokumentnummer
N8195114146H
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