Höhe der Pension.
§ 28.
(1) Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.
(2) Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068059
alte Dokumentnummer
N5193332816L
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