Art. 1 § 28 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Höhe der Pension.

§ 28.

(1) Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.

(2) Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068059

alte Dokumentnummer

N5193332816L

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