Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
§ 28.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011173
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