Art. 1 § 28 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen

§ 28.

Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011173

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)