Art. 1 § 282 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

Strafbestimmungen

§ 282.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Übertretungen der Ausführungsbestimmungen zu §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4, 255 Abs. 2, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 261 Abs. 2, 265 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 281 Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass Übertretungen nach Abs. 1 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle

  1. 1. der §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 265 Abs. 1 und 281 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;
  2. 2. der §§ 249 Abs. 4 und 255 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;
  3. 3. des § 261 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 261 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;
  4. 4. des § 279 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden.

Schlagworte

Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078822

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)