Strafbestimmungen
§ 282.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass Übertretungen der Ausführungsbestimmungen zu §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1 und 4, 255 Abs. 2, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 261 Abs. 2, 265 Abs. 1, 279 Abs. 1 und 281 Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass Übertretungen nach Abs. 1 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
- 1. der §§ 243 Z 1 und 2, 245 Abs. 3, 246 Abs. 5, 249 Abs. 1, 257 Abs. 3, 258 Abs. 3, 265 Abs. 1 und 281 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;
- 2. der §§ 249 Abs. 4 und 255 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;
- 3. des § 261 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 261 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;
- 4. des § 279 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
- binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40078822
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