Art. 1 § 27 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke.

§ 27.

(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Über die gegen diesen Plan vorgebrachten Einwendungen sowie über die Beschwerden über die Nichteinhaltung des Planes entscheidet die Agrarbehörde.

(2) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130138

alte Dokumentnummer

N8195149244J

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