Art. 1 § 27 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Konformitätsbewertung

§ 27

§ 27. Medizinprodukte dürfen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn ihre Konformität mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe einer Verordnung nach § 28 bewertet wurde.

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