Art. 1 § 27 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

7. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Übergangsrecht

§ 27

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

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