7. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Übergangsrecht
§ 27
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
7. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Übergangsrecht
§ 27
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
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