Pensionsbemessungsgrundlage.
§ 27.
(1) Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt 75 v. H. des festen Jahresgehaltes, der dem Dienstnehmer vor dem Pensionsanfall gebührte. Nicht einbezogen werden also Funktions-, Verwendungs-, Personal-, Sonderzulagen, Überstundenpauschalien, Abschluß(Bilanz)gelder, Remunerationen aller Art, Kinderzulagen sowie Bezüge ähnlicher Art, die neben dem festen Jahresgehalte gewährt werden und vereinbarungsgemäß nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
(2) Bei Veränderungen im Familienstande des Pensionisten ist die Pension neu, und zwar derart zu bemessen, als ob der durch die Veränderung herbeigeführte Familienstand schon bei Pensionierung vorgelegen wäre.
(3) Die Höchstbemessungsgrundlage für Beamte beträgt 8400 S für das Jahr; höchstens von diesem Betrage werden die in § 32 geregelten Beiträge eingehoben.
Schlagworte
Funktionszulage, Verwendungszulage, Personalzulage, Abschlußgeld,
Bilanzgeld
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068058
alte Dokumentnummer
N5193332815L
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