zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
4. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter Verschwiegenheitspflicht
§ 279.
(Grundsatzbestimmung) (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 261 mitwirken, ist § 218 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Schlagworte
Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40078819
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