Art. 1 § 279 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

4. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter Verschwiegenheitspflicht

§ 279.

(Grundsatzbestimmung) (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 261 mitwirken, ist § 218 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 260 und 261) oder nach § 272 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Schlagworte

Unterrichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)