Aufgeschobene Karenz
§ 26c.
(Anm.: Abs. 1 bis 4, 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind ‑ unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes ‑ Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40219672
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
