IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
- 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
- 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
- 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
- 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Schlagworte
Übermittlungsstelle, Monopolbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40177054
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)