Art. 1 § 26b GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b.

(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
  2. 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:

  1. 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
  2. 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.

Schlagworte

Übermittlungsstelle, Monopolbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40177054

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