zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
IV. ABSCHNITT.
Sicherung von Nutzungsrechten. Aufforstung von Weideboden.
§ 26.
(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute sicherzustellenden Rente gutzumachen.
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(3) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sachverständigen entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130137
alte Dokumentnummer
N8195149243J
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