Dienstverträge von Funktionären und Angestellten
§ 26.
(1) Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß in Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder mit Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen.
(2) Soweit durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, dürfen die monatlichen Dienstbezüge (Reisegebühren) der in Abs. 1 angeführten Personen den Endbruttobezug (den Höchstsatz) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht übersteigen. Der Ruhegenuß darf diesfalls unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 v. H. des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
(3) Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148596
alte Dokumentnummer
N9197911902Y
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