Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 26
(1) § 26.Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.
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