6. Abschnitt
Kostentragung
§ 26
(1) Für die aus diesem Gesetz erwachsenden Kosten hat das Land als Pflegegeldträger aufzukommen.
(2) Für die nach § 3 Abs. 1 Z 1 Anspruchsberechtigten haben die Gemeinden dem Land zu den aus diesem Gesetz erwachsenden Kosten einen Beitrag von 50 vH zu leisten, ausgenommen für Pflegegeldleistungen, die aufgrund einer hochgradigen Sehbehinderung bis zur Höhe der Stufe 3 oder einer Blindheit bis zur Höhe der Stufe 4 gewährt werden. Der Kostenbeitrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer (Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundsteuer von den Grundstücken), der Gewerbesteuer (Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital, Lohnsummensteuer, Getränkeabgabe, Lustbarkeitsabgabe und der Hundeabgabe des dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahres ermittelt.
(3) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung am Ende des Kalenderjahres zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben nach diesem Gesetz zu ermitteln.
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter nach § 3 Abs. 1 Z 2 mehrere Ansprüche gegenüber verschiedenen Rechtsträgern, so ist zur Kostentragung verpflichtet:
- 1. der Rechtsträger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht, oder
- 2. das Land, sofern von mehreren gleichwertigen Ansprüchen einer gegenüber dem Land besteht oder
- 3. jene Gemeinde (Gemeindeverband) gegenüber der (gegenüber dem) der höchste Leistungsanspruch besteht.
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