zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Entsendung
§ 264.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 247 und 248; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 158 Abs. 4 sind.
(2) § 248 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
1. Art. 7 Z 18 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 284 Abs. 3“ ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
2. Art. 6 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 lautet: "In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 248 Abs. 3“ ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40122524
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)