zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 262.
(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn
- 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- 2. innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,
- ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40094072
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