Art. 1 § 262 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

3. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Errichtung

§ 262.

(Grundsatzbestimmung) (1) Wenn

  1. 1. die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
  2. 2. innerhalb des gemäß § 256 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 gefasst hat,
  1. ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 260 oder 261 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40094072

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