Art. 1 § 25 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Qualität

§ 25

§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.

Dabei sind jedenfalls zu regeln:

  1. 1. die übertragungstechnischen Anforderungen,
  2. 2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
  3. 3. die Verfügbarkeit,
  4. 4. die Störungshäufigkeit,
  5. 5. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
  6. 6. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
  7. 7. die maximale Wartezeit bei Auskunft.

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