Art. 1 § 25 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

§ 25. Gemeinsame Bestimmungen

Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009322

alte Dokumentnummer

N11979132340

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