§ 25. Gemeinsame Bestimmungen
Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009322
alte Dokumentnummer
N11979132340
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