zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Günstigere Regelungen
§ 25.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen, daß für die Anspruchsdauer nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetzen deren Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen gelten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 577/1987
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100528
alte Dokumentnummer
N6198410753Y
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