ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 25.
(1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
(4) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln.
(5) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.
(6) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.
ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Geldform, BGBl. Nr. 152/1957, BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40019954
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)