Anzeigepflicht der Pensionisten.
§ 25.
(1) Der Pensionist ist verpflichtet, der Anstalt jede Änderung in seinen Verhältnissen, sofern diese für den Bestand oder die Höhe seines Anspruches oder für die Höhe der für die freiwillige Pensionsversicherung zu zahlenden Beiträge (§ 110, Absatz 2, AngBG.), von Belang ist, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat er die Anstalt von seiner Verehelichung unter Vorlage des Trauscheines, ferner des Tauf(Geburts)scheines der Gattin, von der Geburt eines Kindes unter Vorlage des Tauf(Geburts)scheines, von einer Ehescheidung oder Ehetrennung unter Beilage der gerichtlichen Entscheidung, von dem Tode der Gattin oder von Kindern durch Vorlage des Totenscheines, schließlich von dem Antritt einer neuen versicherungspflichtigen Stellung oder der Beendigung eines derartigen Dienstverhältnisses, von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Aufgabe einer solchen Tätigkeit sowie von der Verlegung des Wohnsitzes unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, die Auszahlung eines Bezuges von dem Nachweis der diesen Bezug rechtfertigenden Verhältnisse (Lebensbestätigung u. dgl.) abhängig zu machen.
(3) Wurden infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des Absatzes 1 nicht gebührende Leistungen ausbezahlt, so sind die ungebührlich bezogenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen zu ersetzen; für ungebührlich bezogene Waisenpensionen entfällt die Verzinsung. Wurden infolge Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anzeigepflicht von der Anstalt unbegründete Beiträge nach dem AngBG. geleistet, so sind sie ihr von dem Pensionisten zu ersetzen.
Schlagworte
Taufschein, Geburtsschein
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068056
alte Dokumentnummer
N5193332813L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)