Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975
§ 24d.
Erhöhungen von Versorgungsleistungen auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage sind von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094959
alte Dokumentnummer
N6196410160X
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