Art. 1 § 24d HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975

§ 24d.

Erhöhungen von Versorgungsleistungen auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage sind von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094959

alte Dokumentnummer

N6196410160X

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